RINGER AGB´s

Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma RINGER GmbH, A-4844 Regau, Römerweg 9
 

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1. Angebot und Vertragsabschluss:

Ein Angebot der Ringer GmbH (auch Lieferer genannt) ist zunächst unverbindlich. Eine Bestellung an die Firma Ringer GmbH gilt von dieser erst dann als angenommen, wenn sie nicht von dieser binnen 8 Tagen ab Auftragserteilung schriftlich abgelehnt wird. Der Besteller ist jedoch mit Unterfertigung der Bestellung gebunden.

Mit Abgabe der Bestellung und Übermittlung der Bestellung an Ringer anerkennt der Kunde die uneingeschränkte Gültigkeit dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen und der Kundenvereinbarung Eigentumsvorbehalt der Ringer GmbH.

Erklärungen, die von Mitarbeitern von Ringer oder anderen für diese tätigen Personen abgegeben werden, sind nur unter der Voraussetzung wirksam, dass sie von Ringer auch schriftlich bestätigt werden/wurden.

2. Preise und Zahlung:

Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, sofern sie nachweislich diskontierbar sind. Im Übrigen trägt der Besteller bei Hingabe von Wechseln die Diskontspesen, ganz gleich, ob die Wechsel begeben werden sollen oder nicht. Bei Zahlungsverzug werden dem Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz (ist der Schuldner Verbraucher 4 %) p.a. verrechnet.

Bei Nichteinhaltung einer Ratenvereinbarung (auch im Falle einer Wechselverpflichtung) wird der gesamte noch offene Betrag nach Einmahnung der Rate und Ankündigung des Terminsverlusts unter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist sofort zur Zahlung fällig (Terminsverlust).

Im Falle eines Zahlungsverzuges hat die Ringer GmbH das Recht, die Lieferung zurückzuhalten. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers ist nicht gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Ringer GmbH aufzurechnen, es sei denn, die Ringer GmbH hat die Forderung des Kunden ausdrücklich schriftlich anerkannt oder sie wurde rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages, der dem voraussichtlichen Mindestbehebungsaufwand entspricht.

Für Mietware wird der vereinbarte Mietzins zum letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats in Rechnung gestellt. Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist Ringer berechtigt, nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist die Herausgabe der beim Kunden befindlichen Waren zu begehren und vom Mietvertrag unter Setzung einer 14tägigen Nachfrist aus wichtigem Grund zurück zu treten. In diesem Fall ist die Ringer GmbH berechtigt, die Miet- und oder Kaufgegenstände auf Kosten des Kunden jederzeit, auch wenn die Ware in Verwendung ist, in angemessener Art und Weise zurückzuholen. Die Abholung der Gegenstände und das zu diesem Zweck erforderliche Betreten von Grundstücken stellen vereinbarungsgemäß keinen Eingriff in den ruhigen Besitz des Mieters/Käufers dar. Der Mieter/Käufer ist verpflichtet, alles zu unternehmen und sicher zu stellen, dass die Ringer GmbH den Kauf- oder Mietgegenstand abholen kann, auch wenn sich der Kauf- oder Mietgegenstand auf dem Grundstück eines Dritten und/oder in der Gewahrsame eines Dritten befindet. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsrechts/des Eigentumsvorbehaltes den Standort der Ware/Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung. Die Rücknahme oder Abholung der Ware gilt in diesem Fall nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und von Ringer bestätigt wird. Sämtliche dem Kunden im Rahmen von Sondervereinbarungen gewährten Vergünstigungen und Rabatte werden dann hinfällig, wenn der Kunde mit der Zahlung von fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Ringer in Verzug gerät. Werden Mietverhältnisse aus welchem Grund auch immer aufgelöst, schuldet der Kunde das vereinbarte Mietentgelt als Benützungsentgelt bis zum Tag der vollständigen Rückgabe der Mietware.

Werden Ansprüche der Ringer GmbH aus dem vorbehaltenen Eigentumsrecht durch Herausgabe der Ware und/oder Aussonderung nicht fristgerecht erfüllt, schuldet der Kunde ein angemessenes Benützungsentgelt bis zum Tag der vollständigen Rückgabe der Ware.  

3. Verpackung und Zusatzleistungen:

Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Sie wird nicht zurückgenommen. Unsere ARA-Lizenznummer: 7030.

Der Besteller kann bei Ringer kostenpflichtige Zusatzleistungen (zB. Berechnungsleistungen, Beratungsleistungen, Koordinationsleistungen, Transport- und Logistikleistungen, Reinigungsleistungen, Reparaturleistungen, etc.) erwerben. Für diese Nebenleistungen wird das gesondert zu entrichtende Entgelt vor Auftragserteilung bekannt gegeben und separat verrechnet.

4. Lieferzeit:

Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot des Devisentransfers, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches, Arbeitskonflikte, Seuche, Pandemie, Epidemie überhaupt bei allen Fällen höherer Gewalt sowohl beim Lieferer wie beim Unterlieferer wie auch Lieferverzug durch den Transportunternehmer, verlängern die Lieferfrist unter Berücksichtigung der Dauer des Ereignisses angemessen. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig eingehen.

Bei Überschreiten der Lieferfrist bestehen keinerlei Rechte des Bestellers, insbesondere bleibt der Besteller zur Abnahme verpflichtet. Jeglicher Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung wird ausgeschlossen. Liefertermine bleiben unverbindlich bis sie von Ringer schriftlich bestätigt werden. Eine genaue Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn sie schriftlich von Ringer anerkannt wird.

Ist Lieferung auf Abruf vereinbart und erfolgt nach Anzeige der Versandbereitschaft von Seiten des Bestellers ein solcher Abruf nicht, ist der Besteller über Aufforderung des Lieferers zur Abnahme binnen vier Wochen ab Anzeige der Versandbereitschaft verpflichtet.

5. Gewährleistung und Schadensersatz:

5 5.1        Die Firma Ringer GmbH ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

5.2          Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die schon im Zeitpunkt der Übergabe oder bei Lieferung mit Aufstellung bei Beendigung der Montage vorhanden waren und während eines Zeitraums von sechs Monaten („Gewährleistungsfrist“) hervorkommen. Die Vermutungsregel des
§ 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe oder der Beendigung der Montage vorhanden war. Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung oder Beendigung der Montage durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen drei Tagen anzuzeigen (Mangelrüge). Die Mangelrüge muss den Mangel nach Art, Umfang und Qualität substantiieren. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) nicht mehr geltend machen.

Zeigt sich innerhalb der sechsmonatigen Frist (Gewährleistungsfrist) später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls innerhalb von drei Tagen angezeigt werden; andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die vorgenannten Ansprüche nicht mehr geltend machen.

Die auf diese Weise unterrichtete Ringer GmbH muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels von ihr zu beheben sind, nach eigener Wahl:

a)            die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b)            sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung
               zurücksenden lassen;
c)            die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile ersetzen.

Eine Unterbrechung und damit einhergehend eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

5.3          Lässt sich die Ringer GmbH die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transports. Die Rücksendung der nachgebesserten und ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nichts anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.

5.4          Die gemäß diesem Artikel ersetzten, mangelhaften Waren oder Teile stehen der Firma Ringer GmbH zur Verfügung.

5.5          Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat die Ringer GmbH nur dann aufzukommen, wenn sie hierzu ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat.

5.6          Die Gewährleistungspflicht gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf schlechter Aufstellung durch den Käufer und dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlecht oder ohne schriftliche Zustimmung der Ringer GmbH ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als die Ringer GmbH oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.

5.7          Für diejenigen Teile der Waren, die die Ringer GmbH von Unterlieferanten bezogen hat, haftet die Ringer GmbH nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

Wird eine Ware von der Ringer GmbH auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung der Ringer GmbH nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgt. Der Käufer hat in diesen Fällen die Ringer GmbH bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt die Ringer GmbH keine Gewähr.

5.8          Ab Beginn der Gewährleistungspflicht übernimmt die Ringer GmbH keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt. Ansprüche des Kunden auf Preisminderung und/oder Wandlung bestehen nur subsidiär und nur dann, wenn sich die Ringer GmbH – grundlos – weigert, ihrer Verbesserungspflicht gem. Pkt. 5.2. nachzukommen.

5.9          Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet die Ringer GmbH bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch die Ringer GmbH abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Ansprüche, die in dieser Versicherung nicht Deckung finden, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die die Ringer GmbH zur Bearbeitung übernommen hat. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen; diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kunde vom Schaden Kenntnis erlangt. Alle Ansprüche auf Schadenersatz verjähren spätestens zwei Jahre nach Leistungserbringung durch die Ringer GmbH. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Ringer GmbH aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen. Die Haftung der Ringer GmbH ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder von Dritten, natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern die Ringer GmbH nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die die Ringer GmbH haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und die Haftung der Ringer GmbH beschränkt sich insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie). Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstigen produktbezogenen Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung) von Ringer GmbH, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und die Ringer GmbH hinsichtlich allfälliger Regressansprüche schad- und klaglos zu halten. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen trifft den Kunden jedenfalls (wenn er Unternehmer ist) die Pflicht, das Verschulden der Ringer GmbH zu beweisen (Beweislastumkehr!). Eine Haftung für Mangelfolgeschäden und für Vermögensschäden jeglicher Art ist ausgeschlossen. Sollten Waren, die die Ringer GmbH liefert, mangelbehaftet sein und der Austausch erforderlich werden, schuldet Ringer nur die kostenlose Beistellung der Ware. Ausbau-, Umbau- und Montagekosten, sowie Planungskosten sind von Ringer GmbH nur dann zu tragen, der von Ringer ursprünglich geschuldeten Montage (dem ursprünglichen Einbau/der ursprünglichen Montage/der ursprünglichen Planung) Mängel anhaften, die Ringer GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat. Kommt es zum notwendigen Rückruf eines Produkts, verpflichtet sich Ringer GmbH das betroffene Produkt zurück zu nehmen, und dem Kunden den Zeitwert des betroffenen Produkts zu ersetzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die – kostenlose – Beistellung eines Ersatzprodukts (weder neuwertig noch gebraucht). Weitere aus dem Rückruf des Produkts oder aus der unterbliebenen Herausgabe durch den Kunden sind jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere (aber nicht ausschließlich) für Ein- und Ausbaukosten, Montagekosten, Transportkosten, Ersatzvornahmekosten, Verdienstentgang und für alle Schäden, die dem Kunden, seinen Mitarbeitern, seinen Kunden oder wem auch immer dadurch entstehen, dass das betroffene Produkt trotz nachweislicher Information über den Rückruf weiter verwendet wird.

5.10        Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften der Ringer GmbH über die Behandlung des Kaufgegenstandes, insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen oder sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

5.11          Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie bei Produkthaftungsansprüchen, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen subsidiär – für den Fall, dass ein Ausschluss unzulässig sein sollte – beschränkt gem. Pkt. 5.9.

5.12         Ist ein Käufer (Kunde) Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche dieses Käufers davon abhängig, dass allfällige Mängel bzw. Schäden binnen einer Frist von acht Tagen ab Übergabe (Ablieferung) bzw. Erkennbarkeit schriftlich gegenüber Ringer GmbH gerügt werden.

5.13         Das Rückgriffsrecht im Sinne von § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

5.14        Mietware ist Gebrauchtware; die Lieferung von Gebrauchtware stellt keinesfalls einen Mangel dar. Der Besteller hat keinen Anspruch auf die Auslieferung von Neumaterial, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

5.15         Der Besteller ist allein für die Auswahl der für seine Zwecke geeigneten Mietwaren verantwortlich. Das Einsatzrisiko trägt der Besteller. Schäden an der Mietware, die durch nicht sachgerechte Nutzung eintreten sind vom Besteller wie folgt zu ersetzen:

Totalschaden: Neuwert laut Preisliste Ringer im Zeitpunkt der Lieferung; sonstige Schäden: nach Wahl von Ringer Ersatz der Reparaturkosten oder des Zeitwerts.

5.16         Der Besteller haftet für jede Feuer-, Wasser- und witterungsbedingte Beschädigung, für jede Beschädigung durch höhere Gewalt und für den Verlust der Mietware, sowie Diebstahl und Schwund. Die Haftung des Bestellers für Beschädigungen und Verlust/Schwund/Diebstahl ist verschuldensunabhängig.

5.17         Die technische Beratung durch Ringer ist auf Erläuterung der Anwendungsbedingungen beschränkt; eine Haftung von Ringer für darüber hinaus gehende Auskünfte ist ausgeschlossen, es sei denn die Erteilung eines Rats, einer falschen Anweisung, ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen. Die Beweislast dafür trifft den Besteller.

5.18        Das Risiko, dass der Besteller Mietware oder Kaufgegenstände auf Grund von Witterungsbedingungen, höherer Gewalt, äußeren Einflüssen, Krieg, Terror, Seuche, Pandemie, Epidemie oder behördlichen Schließungen und Sperren nicht einsetzen und verwenden kann, liegt bei Besteller. Auch für Zeiträume in denen der Besteller die Ware aus den vorgenannten Gründen nicht nutzen kann, ist Mietzins zu bezahlen.

6. Gefahrenübergang:

Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen oder auf den Besteller über, bei Liefervereinbarung auf Abruf mit Einlangen der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller.

Alle weitergehenden Ansprüche aller Art, auch Schadenersatzansprüche jeder Art, selbst bei Verschulden, sind ausgeschlossen.

Die Ringer GmbH ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Der Besteller hat seine Zahlungsverpflichtung erst erfüllt, wenn die Zahlung bei der Ringer GmbH eintrifft. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus oder im Zusammenhangmit mit den vertraglichen Beziehungen zwischen der Ringer GmbH und dem Kunden ist 4840 Vöcklabruck. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien inklusive der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages sowie seiner vor- und nachvertraglichen Wirkungen wird – soweit dem nicht zwingendes Recht entgegen steht – unabhängig vom Streitwert, die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vereinbart.

8. Eigentumsvorbehalt:

Die Ringer GmbH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftrag vor.

Die Ware bleibt also bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Rechnung unser alleiniges uneingeschränktes Eigentum. Durch Teilzahlungen erwirbt der Kunde weder anteilig Eigentum noch das Eigentum an einzelnen Gegenständen. 

Wenn dieser Eigentumsvorbehalt durch Weiterverkauf an Dritte oder durch Einbau in Gebäuden erlöschen sollte, so tritt der Besteller mit der Auftragserteilung alle aus dieser Weiterveräußerung oder den Einbau gegenüber dem Dritten entstehenden Forderungen an die Ringer GmbH ab. In einem derartigen Fall hat der Besteller der Ringer GmbH bekanntzugeben, an wen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände weiterverkauft und/oder bei wem sie eingebaut werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Waren erwirbt Ringer Miteigentum an den dadurch entstehenden Produkten im Verhältnis des Werts der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zur neu entstehenden Sache.

Im Falle von Zahlungsverzug sowie bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, insbesondere bei Eröffnung des Sanierungs- oder Konkursverfahrens, oder bei Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, behält sich der Lieferer das Recht vor, die gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers jederzeit, auch wenn die Ware in Verwendung ist, zurückzuholen.

Das Recht der Ringer GmbH, vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die gelieferte Ware zurückzuholen, besteht unabhängig davon, ob bereits seitens der Firma Ringer GmbH ein Rücktritt vom Vertrag erklärt ist. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zur restlosen Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und Kosten auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.

Im Falle einer Pfändung oder pfandweiser Beschreibung des Liefergegenstandes hat der Besteller der Ringer GmbH unverzüglich den Namen und die genaue Anschrift der betreibenden Partei bzw. des Antragstellers sowie dessen Vertreter, die gerichtliche Aktenzahl, die Höhe der Forderung der betreibenden Partei und den Versteigerungstermin bekanntzugeben.

Eine gerichtliche Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer hebt den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

Der Transport von Mietware an einen anderen Ort, als an den im Mietvertrag genannten, bedarf der schriftlichen Zustimmung durch Ringer. Alle Kosten, die Ringer aus dem Transport der Mietgegenstände an einen anderen Ort entstehen, sind vom Besteller zu tragen und werden diesem in Rechnung gestellt.

9. Recht der RINGER GmbH auf Vertragsrücktritt:

Wird der Ringer GmbH nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann die Ringer GmbH Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihr gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten, und zwar unabhängig davon, ob die ungünstige Vermögenslage des Bestellers bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden hat oder erst später eingetreten ist.

10. Verbindlichkeit des Vertrages:

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksam werden einzelner Punkte seiner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.

11. Rücktritt des Bestellers:

Stornierungen des Auftrages seitens des Bestellers bedürfen der ausdrücklichen Bewilligung durch die Ringer GmbH. Sie können nur in Ausnahmefällen gewährt werden.

Im Falle einer von der Ringer GmbH bewilligten Stornierung des Auftrages hat der rücktretende Käufer jedenfalls eine Stornogebühr von 20% des Kaufpreises zu bezahlen und allenfalls darüber hinausgehende weitere Aufwendungen und Schäden der Ringer GmbH dieser jedenfalls zu ersetzen.

12. Allgemeine Bestimmung:

12.1          Sämtliche Verbindlichkeiten aus einem mit der Ringer GmbH abgeschlossenen Rechtsgeschäfte treffen deren Vertragspartner jeweils zur ungeteilten Hand, ebenso allfällige Rechtsnachfolger der Vertragspartner.

12.2         Auf mit der Ringer GmbH abgeschlossene Rechtsgeschäfte ist jeweils ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der IPR-Verweisungsnormen.

12.3         Für Streitigkeiten aus einem mit der Ringer GmbH abgeschlossenen Rechtsgeschäft wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vereinbart.

12.4        Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung über alle Inhalte der zwischen ihm und der Ringer GmbH abgeschlossenen und/oder abzuschließenden Verträge. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Vertragsbeendigung und für die Zeit nach Abbruch der Vertragsverhandlungen.

12.5         Für Mietware gilt: Der Mietzins berücksichtigt den Verschleiß durch sachgerechte Nutzung. Die Mietware ist gereinigt an Ringer zurückzugeben und muss den bei Auslieferung geltenden Qualitätskriterien von Ringer entsprechen. Der Besteller hat Ringer die Kosten der Reinigung zu erstatten, wenn er Ware ungereinigt oder mangelhaft gereinigt zurückgibt. Der Besteller ersetzt im Falle der Totalbeschädigung von Mietware den Neuwert der Mietgegenstände auf der Basis der bei Auslieferung geltenden Preise von Ringer. Der Besteller erwirbt durch die Ersatzleistung kein Eigentum an beschädigter Mietware, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich ein Eigentumsübergang vereinbart wurde.

 

Stand 05/2023

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