​​​​​​​RINGER AGB´s

Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma RINGER GmbH, A-4844 Regau, Römerweg 9​​​​​​​​​​​​​​
 

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1. Angebot und Vertragsabschluss:

Ein Angebot der Ringer GmbH (auch Lieferer genannt) ist zunächst unverbindlich. Eine Bestellung an die Firma Ringer GmbH gilt von dieser erst dann als angenommen, wenn sie nicht von dieser binnen 8 Tagen ab Auftragserteilung schriftlich abgelehnt wird. Der Besteller ist jedoch mit Unterfertigung der Bestellung gebunden.

Mit Abgabe der Bestellung und Übermittlung der Bestellung an Ringer anerkennt der Kunde die uneingeschränkte Gültigkeit dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen und der Kundenvereinbarung Eigentumsvorbehalt der Ringer GmbH.

Erklärungen, die von Mitarbeitern von Ringer oder anderen für diese tätigen Personen abgegeben werden, sind nur unter der Voraussetzung wirksam, dass sie von Ringer auch schriftlich bestätigt werden/wurden

 

2. Preise und Zahlung:

Die Mehrwertsteuer muss bei Raten- oder Wechselgeschäften prompt nach Erhalt der Lieferung beglichen werden!

Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, sofern sie nachweislich diskontierbar sind. Im Übrigen trägt der Besteller bei Hingabe von Wechseln die Diskontspesen, ganz gleich, ob die Wechsel begeben werden sollen oder nicht. Bei Zahlungsverzug werden dem Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8% verrechnet.

Bei Nichteinhaltung einer Ratenvereinbarung (auch im Falle einer Wechselverpflichtung) wird der gesamte noch offene Betrag sofort zur Zahlung fällig.

Im Falle eines Zahlungsverzuges hat die Ringer GmbH das Recht, die Lieferung zurückzuhalten. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers ist nicht gestattet, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages, der den voraussichtlichen Mindestbehebungsaufwand entspricht.

Für Mietware wird der vereinbarte Mietzins zum letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats in Rechnung gestellt. Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist Ringer berechtigt, nach Setzung einer 7-tägigen Nachfrist die Herausgabe der beim Kunden befindlichen Waren zu begehren. Erfüllt der Kunde den Herausgabeanspruch nicht unverzüglich ist Ringer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden abzuholen. Die Rücknahme oder Abholung der Ware gilt in diesem Fall nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und von Ringer bestätigt wird. Sämtliche dem Kunden im Rahmen von Sondervereinbarungen gewährten Vergünstigungen und Rabatte werden dann hinfällig, wenn der Kunde mit der Zahlung von fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Ringer in Verzug gerät.

 

3. Verpackung:

Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Sie wird nicht zurückgenommen. Unsere ARA-Lizenznummer: 7030.

Der Besteller kann bei Ringer kostenpflichtige Zusatzleistungen (zB. Berechnungsleistungen, Beratungsleistungen, Koordinationsleistungen, Transport- und Logistikleistungen, Reinigungsleistungen, Reparaturleistungen, etc.) erwerben. Für diese Nebenleistungen wird das gesondert zu entrichtende Entgelt vor Auftragserteilung bekannt gegeben und separat verrechnet.

 

4. Lieferzeit:

Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot des Devisentransfers, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches, Arbeitskonflikte, überhaupt bei allen Fällen höherer Gewalt sowohl beim Lieferer wie beim Unterlieferer wie auch Lieferverzug durch den Transportunternehmer, verlängern die Lieferfrist unter Berücksichtigung der Dauer des Ereignisses angemessen. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig eingehen.

Bei Überschreiten der Lieferfrist bestehen keinerlei Rechte des Bestellers, insbesondere bleibt der Besteller zur Abnahme verpflichtet. Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung wird ausgeschlossen. Liefertermine bleiben unverbindlich bis sie von Ringer schriftlich bestätigt werden. Eine genaue Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn sie schriftlich von Ringer anerkannt wird.

Ist Lieferung auf Abruf vereinbart und erfolgt nach Anzeige der Versandbereitschaft von Seiten des Bestellers ein solcher Abruf nicht, ist der Besteller über Aufforderung des Lieferers zur Abnahme binnen vier Wochen ab Anzeige der Versandbereitschaft verpflichtet.

 

5. Gewährleistung und Schadensersatz:

5.1 Die Firma Ringer GmbH ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

5.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraums von sechs Monaten („Gewährleistungsfrist“) ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

5.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen ab Ablieferung, spezifiziert nach Umfang und Art des Mangels, bekannt gibt. Bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie Irrtumsanfechtung ausgeschlossen. Die auf diese Weise unterrichtete Ringer GmbH muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels von ihr zu beheben sind, nach eigener Wahl:

a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserungzurücksenden lassen;
c) die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile ersetzen.

Eine Unterbrechung und damit einhergehend eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

5.4 Lässt sich die Ringer GmbH die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transports. Die Rücksendung der nachgebesserten und ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nichts anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.

5.5 Die gemäß diesem Artikel ersetzten, mangelhaften Waren oder Teile stehen der Firma Ringer GmbH zur Verfügung.

5.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat die Ringer GmbH nur dann aufzukommen, wenn sie hierzu ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat.

5.7 Die Gewährleistungspflicht der Ringer GmbH gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalen Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf schlechter Aufstellung durch den Käufer und dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlecht oder ohne schriftliche Zustimmung der Ringer GmbH ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als die Ringer GmbH oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.

5.8 Für diejenigen Teile der Waren, die die Ringer GmbH von Unterlieferanten bezogen hat, haftet die Ringer GmbH nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

Wird eine Ware von der Ringer GmbH auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung der Ringer GmbH nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgt. Der Käufer hat in diesen Fällen die Ringer GmbH bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt die Ringer GmbH keine Gewähr.

5.9 Ab Beginn der Gewährleistungspflicht übernimmt die Ringer GmbH keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt.

5.10 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass die Ringer GmbH dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass der Ringer GmbH grobes Verschulden zur Last fällt. Für den Fall, dass die Ringer GmbH eine Ersatzpflicht trifft, hat jedenfalls der Käufer (Kunde) neben dem zugefügten Schaden und der Kausalität ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Ringer GmbH bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen nachzuweisen. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in drei Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

5.11 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften der Ringer GmbH über die Behandlung des Kaufgegenstandes, insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen oder sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

5.12 Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie bei Produkthaftungsansprüchen, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.

5.13 Ist ein Käufer (Kunde) Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche dieses Käufers davon abhängig, dass allfällige Mängel bzw. Schäden binnen einer Frist von acht Tagen ab Übergabe (Ablieferung) bzw. Erkennbarkeit schriftlich gegenüber Ringer GmbH gerügt werden. Ist der Käufer (Kunde) Unternehmer, gelten die einschlägigen Rügeobliegenheiten des  UGB.

5.14 Das Rückgriffsrecht im Sinne von § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

5.15 Mietware ist Gebrauchtware; die Lieferung von Gebrauchtware stellt keinesfalls einen Mangel dar. Der Besteller hat keinen Anspruch auf die Auslieferung von Neumaterial, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

5.16 Der Besteller ist allein für die Auswahl der für seine Zwecke geeigneten Mietwaren verantwortlich. Das Einsatzrisiko trägt der Besteller. Schäden an der Mietware, die durch nicht sachgerechte Nutzung eintreten sind vom Besteller wie folgt zu ersetzen:
​​​​​​​Totalschaden: Neuwert laut Preisliste Ringer im Zeitpunkt der Lieferung; sonstige Schäden: nach Wahl von Ringer Ersatz der Reparaturkosten oder des Zeitwerts.

5.17 Der Besteller haftet für jede Feuer-, Wasser- und witterungsbedingte Beschädigung, für jede Beschädigung durch höhere Gewalt und für den Verlust der Mietware, sowie Diebstahl und Schwund. Die Haftung des Bestellers für Beschädigungen und Verlust/Schwund/Diebstahl ist verschuldensunabhängig.

5.18 Die technische Beratung durch Ringer ist auf Erläuterung der Anwendungsbedingungen beschränkt; eine Haftung von Ringer für darüber hinaus gehende Auskünfte ist ausgeschlossen, es sei denn die Erteilung eines Rats, einer falschen Anweisung, ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen. Die Beweislast dafür trifft den Besteller.

5.19 Das Risiko, dass der Besteller Mietware oder Kaufgegenstände auf Grund von Witterungsbedingungen, höherer Gewalt, äußeren Einflüssen, Krieg, Terror, Seuche, Pandemie, Epidemie oder behördlichen Schließungen und Sperren nicht einsetzen und verwenden kann, liegt bei Besteller. Auch für Zeiträume in denen der Besteller die Ware aus den vorgenannten Gründen nicht nutzen kann, ist Mietzins zu bezahlen.

 

6. Gefahrenübergang:

Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen oder auf den Besteller über, bei Liefervereinbarung auf Abruf mit Einlangen der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller.

Alle weitergehenden Ansprüche aller Art, auch Schadenersatzansprüche jeder Art, selbst bei Verschulden, sind ausgeschlossen.

Die Ringer GmbH ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt.

 

7. Erfüllungsort:

Der Besteller hat seine Zahlungsverpflichtung erst erfüllt, sobald die Zahlung bei der Ringer GmbH eintrifft. Als Gerichtsstand wird einvernehmlich, unabhängig von der Kaufsumme, Vöcklabruck vereinbart.

 

8. Eigentumsvorbehalt:

Die Ringer GmbH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftrag vor.

Die Ware bleibt also bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Rechnung unser alleiniges uneingeschränktes Eigentum. Wenn dieser Eigentumsvorbehalt durch Weiterverkauf an Dritte oder durch Einbau in Gebäuden erlöschen sollte, so tritt der Besteller mit der Auftragserteilung alle aus dieser Weiterveräußerung oder den Einbau gegenüber dem Dritten entstehenden Forderungen an die Ringer GmbH ab. In einem derartigen Fall hat der Besteller der Ringer GmbH bekanntzugeben, an wen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände weiterverkauft und/oder bei wem sie eingebaut werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Waren erwirbt Ringer Miteigentum an den dadurch entstehenden Produkten im Verhältnis des Werts der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zur neu entstehenden Sache.

Im Falle von Zahlungsverzug sowie bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, insbesondere bei Eröffnung des  Sanierungs- oder Konkursverfahrens, oder bei Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens , behält sich der Lieferer das Recht vor, die gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers jederzeit, auch wenn die Ware in Verwendung ist, zurückzuholen.

Das Recht der Ringer GmbH, vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die gelieferte Ware zurückzuholen, besteht unabhängig davon, ob bereits seitens der Firma Ringer GmbH ein Rücktritt vom Vertrag erklärt ist. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zur restlosen Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und Kosten auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.

Im Falle einer Pfändung oder pfandweiser Beschreibung des Liefergegenstandes hat der Besteller der Ringer GmbH unverzüglich den Namen und die genaue Anschrift der betreibenden Partei bzw. des Antragstellers sowie dessen Vertreter, die gerichtliche Aktenzahl, die Höhe der Forderung der betreibenden Partei und den Versteigerungstermin bekanntzugeben.

Eine gerichtliche Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer hebt den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

Der Transport von Mietware an einen anderen Ort, als an den im Mietvertrag genannten, bedarf der schriftlichen Zustimmung durch Ringer. Alle Kosten, die Ringer aus dem Transport der Mietgegenstände an einen anderen Ort entstehen, sind vom Besteller zu tragen und werden diesem in Rechnung gestellt.

 

9. Recht der RINGER GmbH auf Vertragsrücktritt:

Wird der Ringer GmbH nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann die Ringer GmbH Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihr gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten, und zwar unabhängig davon, ob die ungünstige Vermögenslage des Bestellers bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden hat oder erst später eingetreten ist.

 

10. Verbindlichkeit des Vertrages:

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksam werden einzelner Punkte seiner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.

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11. Rücktritt des Bestellers:

Stornierungen des Auftrages seitens des Bestellers bedürfen der ausdrücklichen Bewilligung durch die Ringer GmbH. Sie können nur in Ausnahmefällen gewährt werden.

Im Falle einer von der Ringer GmbH bewilligten Stornierung des Auftrages hat der rücktretende Käufer jedenfalls eine Stornogebühr von 20% des Kaufpreises zu bezahlen und allenfalls darüber hinausgehende weitere Aufwendungen und Schäden der Ringer GmbH dieser jedenfalls zu ersetzen.​​​​​​​

 

12. Allgemeine Bestimmung:

12.1 Sämtliche Verbindlichkeiten aus einem mit der Ringer GmbH abgeschlossenen Rechtsgeschäfte treffen deren Vertragspartner jeweils zur ungeteilten Hand, ebenso allfällige Rechtsnachfolger der Vertragspartner.

12.2 Auf mit der Ringer GmbH abgeschlossene Rechtsgeschäfte ist jeweils ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der IPR-Verweisungsnormen.

12.3 Für Streitigkeiten aus einem mit der Ringer GmbH abgeschlossenen Rechtsgeschäft wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vereinbart.

12.4 Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung über alle Inhalte der zwischen ihm und der Ringer GmbH abgeschlossenen und/oder abzuschließenden Verträge. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Vertragsbeendigung und für die Zeit nach Abbruch der Vertragsverhandlungen.

12.5 Für Mietware gilt: Der Mietzins berücksichtigt den Verschleiß durch sachgerechte Nutzung. Die Mietware ist gereinigt an Ringer zurückzugeben und muss den bei Auslieferung geltenden Qualitätskriterien von Ringer entsprechen. Der Besteller hat Ringer die Kosten der Reinigung zu erstatten, wenn er Ware ungereinigt oder mangelhaft gereinigt zurückgibt. Der Besteller ersetzt im Falle der Totalbeschädigung von Mietware den Neuwert der Mietgegenstände auf der Basis der bei Auslieferung geltenden Preise von Ringer. Der Besteller erwirbt durch die Ersatzleistung kein Eigentum an beschädigter Mietware, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich ein Eigentumsübergang vereinbart wurde.

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Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren - nutzen Sie dazu einfach das Kontaktformular​​​​​​​ oder wenden Sie sich direkt an einen unserer Mitarbeiter​​​​​​​.

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